Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 169

§ 169 – Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder normal normal ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. normal normal normal arabic Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

Kurz erklärt

  • Ein Säumniszuschlag wird nicht erhoben, wenn er unter 5 Euro liegt.
  • Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen fällt ebenfalls kein Zuschlag an.
  • Diese Regelung gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
  • Der Säumniszuschlag bezieht sich auf § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches.
  • Es handelt sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung.